Meldepflicht / Aufsicht

Die Zuständigkeit für die staatliche Aufsicht über die Tagesfamilien geht von der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) respektive den KESB per 1. Januar 2024 auf die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) über.

Die Melde- und Aufsichtspflicht ist in der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder - und Jugendförderung (FKJV), Änderung vom 15.11.2023, geregelt.

 

Meldepflicht

Art. 27 d (neu) Meldepflicht: Das Angebot der Kinderbetreuung in Tagesfamilien ist meldepflichtig nach Artikel 12 PAVO. Alle Mitarbeitenden der Tagesfamilienorganisationen müssen dem Amt für Integration und Soziales (AIS) gemeldet werden.

 

Aufsicht

Art. 27 c (neu) Zuständigkeiten: Zuständige Behörde nach Artikel 12 PAVO ist das AIS. Bei Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, obliegt die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben nach Vorgaben des AIS der entsprechendnen Tagesfamilienorganisation.